Vertrauensgrundsatz

In § 3 StVO

Auf das verkehrsgerechte Verhalten Anderer darf vertraut werden, wenn Zuwiderhandlungen außerhalb der Lebenserfahrung liegen. Folglich braucht mit fremden Verstößen nicht gerechnet zu werden. Wer sich verkehrsgerecht verhält, kann sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der Anderen verlassen.

• Eingeschränkt ggü. Kindern, Älteren, Hilfsbedürftige, erkennbar Irrenden – dann bremsbereit sein und Gefährdung ausschließen – § 3 IIa StVO


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