Kategorie: Fahrlehrerwissen
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Sieben Faktoren der Geschwindigkeit
= angepasste Geschwindigkeit
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Mäßige Geschwindigkeit
Z.B. bei Annäherung an einen Bahnübergang, § 19 II StVO
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Fahrstreifen
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehindert fahren benötigt.
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Straße
Alle Flächen die für den ruhenden und fließenden Verkehr bestimmt sind, einschließlich der Plätze und Sonderwege.
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Vertrauensgrundsatz
In § 3 StVO Auf das verkehrsgerechte Verhalten Anderer darf vertraut werden, wenn Zuwiderhandlungen außerhalb der Lebenserfahrung liegen. Folglich braucht mit fremden Verstößen nicht gerechnet zu werden. Wer sich verkehrsgerecht verhält, kann sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der Anderen verlassen. • Eingeschränkt ggü. Kindern, Älteren, Hilfsbedürftige, erkennbar Irrenden – dann bremsbereit sein und Gefährdung ausschließen…
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Fahrbahn
Für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
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Geltungsbereich der StVO
In der StVO sind die Verhaltensvorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr aufgeführt. Der Straßenverkehr ist dann öffentlich wenn er durch
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Sorgfaltspflichten aller Verkehrsteilnehmer
§ 1 StVO Abs. II als Auffangtatbestand • Schaden: Wirtschaftlich messbarer Nachteil – Rspr. 30 € Vergleiche: bedeutender Wert bei § 315c StGB 750 €, Unfall nach § 142 StGB 25€ und Tätige Reue bei 1.300€ • Gefährdung: konkreter Schadenseintritt vom Zufall abhängig • Behinderung: Beeinträchtigung einer erlaubten Verkehrsteilnahme • Belästigung: Körperliches oder seelisches Unbehagen