§ 1 StVO
Abs. II als Auffangtatbestand
• Schaden: Wirtschaftlich messbarer Nachteil – Rspr. 30 €
Vergleiche: bedeutender Wert bei § 315c StGB 750 €, Unfall nach § 142 StGB 25€ und Tätige Reue bei 1.300€
• Gefährdung: konkreter Schadenseintritt vom Zufall abhängig
• Behinderung: Beeinträchtigung einer erlaubten Verkehrsteilnahme
• Belästigung: Körperliches oder seelisches Unbehagen
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