Sorgfaltspflichten aller Verkehrsteilnehmer

§ 1 StVO

Abs. II als Auffangtatbestand

• Schaden: Wirtschaftlich messbarer Nachteil – Rspr. 30 €

Vergleiche: bedeutender Wert bei § 315c StGB 750 €, Unfall nach § 142 StGB 25€ und Tätige Reue bei 1.300€

• Gefährdung: konkreter Schadenseintritt vom Zufall abhängig

• Behinderung: Beeinträchtigung einer erlaubten Verkehrsteilnahme

• Belästigung: Körperliches oder seelisches Unbehagen


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